Mietbedingungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht.
2. Im Mietpreis enthaltene Leistungen
Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen, GEZ, Ausstattung des Wohnmobils nach Inventarliste, alle gefahrenen Kilometer, Kfz-Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung. Die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligungen (je Schadensfall) sind dem Mietvertrag zu entnehmen.
3. Reservierungen
Reisemobilreservierungen sind erst nach Vorlage gültiger Ausweispapiere sowie Führerschein und nach schriftlicher Bestätigung des Mietvertrages verbindlich. Der Vermieter ist berechtigt, von den vorgenannten Dokumenten Kopien anzufertigen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist der Vermieter an die Vermietung bzw. den Mietvertrag nicht mehr gebunden. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage in Vor-, Nach- und Zwischensaison, 14 Tage in der Hauptsaison.
4. Zahlung und Fristen
Mit dem Mietvertrag ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch 250 €, innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsabschluss an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Mietbeginn fällig und ist an den Vermieter zu zahlen.
5. Rücktritt/Stornierungskosten
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 312b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht. Der Vermieter räumt dem Mieter jedoch ein Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts von dem Mietvertrag stellt der Vermieter die nachfolgenden Stornierungsgebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind: Vom Tag des Vertragsabschlusses bis zum 50. Tag vor Mietbeginn: 25% des Gesamtmietpreises. Vom 49. bis zum 15. Tag vor Mietbeginn: 60% des Gesamtmietpreises. Ab dem 14. Tag vor Mietbeginn: 80% des Gesamtmietpreises. Nichtabnahme des Fahrzeuges gilt als Rücktritt. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
6. Kaution
Der Mieter hinterlegt bei Übernahme des Fahrzeuges eine Bar-Kaution, deren Höhe dem Mietvertrag zu entnehmen ist. Alternativ kann die Kaution auch vorab auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. Die Kaution wird bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter zurückgegeben bzw. überwiesen.
7. Fahrzeugübernahme und -Rückgabe
Falls nicht anders vereinbart gilt: Übernahme- und Rückgabeort sind der Wohnort des Vermieters. Die Übernahme des Fahrzeugs erfolgt am 1. Miettag ab 16:00 Uhr, die Rückgabe am letzten Miettag bis spätestens 10:00 Uhr. Bei Nichteinhaltung wird nachberechnet (Punkt 18). Das Wohnmobil ist termingerecht, gereinigt und vollgetankt (Kraftstoff und AdBlue) dem Vermieter oder dessen Beauftragten zurückzugeben (nachtanken berechnen wir mit 2,50 € pro Liter). Bei nicht erfolgter oder mangelhafter Innenreinigung werden Reinigungskosten nach Aufwand (mind. 120 €) berechnet. Dies gilt nicht bei Buchung der Reinigungsoption. Bei nicht gereinigter Toilette berechnen wir für die Reinigung pauschal 140 €. Verstöße gegen das Rauchverbot im Fahrzeug werden, unabhängig von evtl. weiteren Schäden, mit 200 € berechnet.
8. Ausschluss von Ersatzleistungen
Steht aus unvorhergesehenem Anlass ein gebuchtes Fahrzeug nicht oder nicht mehr zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, so ist der Vermieter berechtigt aber nicht verpflichtet, ein in Größe und Ausstattung anderes, auch kleineres oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Entstehen durch die Nutzung des anderen Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr und Mautgebühren oder Betriebskosten, die sonst nicht entstanden wären, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
9. Haftung des Vermieters und Haftungsbeschränkung
Der Vermieter haftet für reine Verschleißschäden, welche der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat, sowohl wie für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für nicht durch Versicherungen gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des zweifachen Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Haftung des Mieters
Der Vermieter vermietet das Wohnmobil auch gerne an Hundebesitzer mit gut erzogenen, sozialisierten Tieren. Für Schäden, die das Tier verursacht, haftet der Mieter in vollem Umfang. Hunde dürfen nicht ins Bett oder auf die Polster! Bei Missachtung wird die notwendige Reinigung oder gar der Austausch der Polster, Matratzen und Bezüge mit mind. 150 Euro in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet bei von ihm oder einem berechtigten Fahrer verschuldeten Unfallschäden mit einer Selbstbeteiligung, deren Höhe im Mietvertrag geregelt ist. Er haftet unbeschränkt bei grober Fahrlässigkeit, durch Alkohol bedingte Fahruntüchtigkeit, Missachtung von max. Durchfahrtshöhen bzw. Durchfahrtsbreiten, Fahrerflucht oder Schäden, welche dadurch entstehen, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt. Schäden im Innenraum sind nicht von der Teil- oder Vollkasko gedeckt und gehen zu 100% zu Lasten des Mieters. Bei Inanspruchnahme der Teil- oder Vollkaskoversicherung haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung (je Schadensfall), deren Höhe im Mietvertrag geregelt ist. Der Mieter haftet auch für Bußgelder und Ordnungsvergehen sowie Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen oder nach Mietende noch zugestellt werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand wird je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 25,- berechnet. Eine bereits erstattete Kaution befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung.
11. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters/berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen und er muss seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf dessen Verlangen hin im Rahmen von Schadenmeldungen oder Strafmandaten bekannt zu geben. Der Mieter gilt für die Dauer der Miete als Halter.
12. Sorgfaltspflicht des Mieters
Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Der Mieter hat für die Kontrolle von: Reifendruck, Kühlwasser, Motorölstand, AdBlue und der allgemeinen Betriebssicherheit zu sorgen und ggf. Betriebsstoffe nachzufüllen. Vor jedem Fahrtantritt ist der ordnungsgemäße Verschluss aller Türen, Fenster und Klappen, Entfernen der externen Stromzuführungen sowie das Lösen/Einfahren der Heck- bzw. Hubstützen, Markise und der Satellitenantenne zu kontrollieren.
13. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen mit Ausnahme der mitgeführten Campinggasflaschen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen und Benutzen von E-Zigaretten ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet.
14. Zugelassener Fahrbereich
Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
15. Schutzbriefversicherung
Eine Euro-Schutzbriefversicherung ist vorhanden.
16. Reparaturen
Reparaturen, welche notwendig werden um die Betriebs- / Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von 100 € ohne Verständigung des Vermieters durchgeführt werden. Darüber hinaus gehende Reparaturkosten sind mit dem Vermieter vor Durchführung der Arbeit abzustimmen. Alle Reparaturen müssen in, dem Fahrzeug entsprechenden, Fachwerkstätten durchgeführt werden. Erstattungsfähige Reparaturkosten übernimmt der Vermieter ausschließlich gegen Vorlage von ordentlichen Originalbelegen. Der Vermieter ist in jedem Fall umgehend zu benachrichtigen, alle Kontaktdaten wurden übergeben.
17. Ausfall des Fahrzeuges während der Nutzung
Fällt das Fahrzeug während der Nutzung durch den Mieter aus und eine Reparatur vor Ort ist nicht möglich (die Reise kann nicht fortgesetzt werden), muss die Rückreise des Mieters und seiner Mitfahrer mit Hilfe der Schutzbriefversicherung oder eigener Versicherungen angetreten werden. Jede andere Entscheidung des Mieters bedarf der Abstimmung mit dem Versicherer sowie dem Vermieter. Es erfolgt Kostenerstattung des reinen Mietpreises ab nachgewiesenem Nutzungsausfall des Fahrzeuges. Weitergehende Forderungen, insbesondere für „entgangene Urlaubsfreuden“, sind ausdrücklich ausgeschlossen (siehe auch Punkt 9).
18. Verspätete Rückgabe des Fahrzeuges
Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges berechnen wir pro angefangener Stunde 30 €, ab 4 Stunden den doppelten Mietpreis je Verspätungstag.
19. GPS-Ortung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
20. Verhalten bei Unfällen oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Bei Unfällen ist auf jeden Fall die Polizei einzuschalten. Der Mieter hat einen Unfallbericht zu erstellen. Bei sonstigen Beschädigungen oder besonderen Vorkommnissen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, ist der Vermieter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben, ist der Wohnort des Vermieters.
22. Schlussbestimmung
Sollte einer der Punkte ganz oder in Teilen ungültig sein oder geltendem Recht nicht entsprechen, bleiben alle anderen Punkte hiervon in ihrer Gültigkeit unberührt. Änderungen dieser Mietbedingungen oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Stand: Januar 2024